Die Verwaltung von Immobilienvermögen über eine Holding-Struktur hat sich in den letzten Jahren zu einem der effektivsten Instrumente der Steueroptimierung entwickelt. Gerade für Investoren mit mehreren Immobilien oder umfangreichem Immobilienportfolio bietet diese Struktur erhebliche steuerliche Vorteile, die weit über die klassische Direktanlage hinausgehen.
Eine Immobilien-Holding ist grundsätzlich eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder direkt Immobilien zu halten und zu verwalten. Durch die bewusste Trennung von Besitz und Verwaltung entstehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bei direktem Immobilienbesitz nicht verfügbar wären.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland bieten dabei verschiedene Ansatzpunkte zur Optimierung: von der Gewerbesteuer über die Einkommensteuer bis hin zur Erbschaftsteuer können durch eine durchdachte Holding-Struktur erhebliche Einsparungen realisiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass jede Gestaltung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und wirtschaftlich begründet sein muss.
Für die Gestaltung einer Immobilien-Holding stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Die häufigsten sind die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementärin). Jede Rechtsform bringt spezifische steuerliche und rechtliche Besonderheiten mit sich.
Bei der GmbH als Holding-Gesellschaft unterliegen die Erträge grundsätzlich der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer, deren Hebesatz je nach Gemeinde variiert. Die Ausschüttung an die Gesellschafter unterliegt grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Alternativ und unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen.
Die Struktur über eine GmbH & Co. KG ermöglicht hingegen eine transparente Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter, wodurch die Doppelbesteuerung der GmbH vermieden werden kann. Gleichzeitig bietet die GmbH als Komplementärin eine Haftungsbeschränkung für die operativen Geschäfte.
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei Immobilien-Holdings zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit. Diese Abgrenzung ist von entscheidender Bedeutung für die steuerliche Behandlung der Erträge und Aufwendungen.
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Gesellschaft lediglich die ihr gehörenden Immobilien vermietet oder verpachtet, ohne dabei unternehmerisch tätig zu werden. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte nicht der Gewerbesteuer, sondern werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteuert.
Gewerbliche Tätigkeit hingegen wird angenommen, wenn die Holding aktiv im Immobiliengeschäft tätig wird, etwa durch regelmäßigen An- und Verkauf von Immobilien, umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen oder die Erbringung von Zusatzleistungen für die Mieter. In diesem Fall unterliegen alle Einkünfte der Gewerbesteuer.
Ein wesentlicher Vorteil von Immobilien-Holdings kann in der Möglichkeit der Optimierung der Gewerbesteuer liegen. Bei vermögensverwaltenden Holdings fallen grundsätzlich keine Gewerbesteuern an, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Für gewerblich tätige Holdings gilt: Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro pro Jahr steht ausschließlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu, nicht aber Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Selbst bei gewerblich tätigen Holdings können durch geschickte Strukturierung Vorteile entstehen – etwa durch die steuerliche Organschaft, bei der Gewinne und Verluste konzernweit innerhalb des Organkreises ausgeglichen werden können. Die Voraussetzungen für eine solche Organschaft und die Anwendbarkeit der Verlustverrechnung sind jedoch eng gefasst und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben und Kontrolle.
Besonders interessant werden Holdingstrukturen mit mehreren Tochtergesellschaften, wenn durch die Bildung einer organschaftlichen Verbindung eine gemeinsame Gewerbesteuerpflicht entsteht. Erst dadurch ist eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb der Organschaft möglich. Außerhalb eines Organkreises sind Verlustverrechnungen grundsätzlich nicht zulässig.
Die Verrechnung von Verlusten innerhalb einer Holdingstruktur ist grundsätzlich nur möglich, wenn zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften eine steuerliche Organschaft besteht. Ohne Organschaft können Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht auf andere Gesellschaften oder Gesellschafter übertragen werden.
Betriebsausgaben können in der Holding umfassender geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören direkte Kosten der Immobilienverwaltung, Finanzierungskosten, Verwaltungsaufwendungen und anteilige Kosten für die Geschäftsführung. Darüber hinaus können steuerlich zulässige Rückstellungen, etwa für geplante Renovierungsmaßnahmen oder zu erwartende Rechtsstreitigkeiten, gebildet werden.
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist häufig flexibler als die direkte Übertragung von Immobilien und bietet in bestimmten Konstellationen Vorteile bei der Nutzung von Freibeträgen. Die Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können jedoch nur bei Geschäftsanteilen an Immobiliengesellschaften greifen, wenn die gehaltenen Immobilien als begünstigtes Betriebsvermögen eingestuft werden. Reine Vermietungsgesellschaften sind hiervon in der Regel ausgenommen und gelten als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.
Die optimale Strukturierung einer Immobilien-Holding hängt von verschiedenen Faktoren ab: etwa Art und Anzahl der Immobilien, beabsichtigte Nutzung, Finanzierungsstrukturen und persönliche Ziele des Investors.
Eine bewährte Struktur ist die Aufteilung in eine Obergesellschaft (Holding) und mehrere Tochtergesellschaften, die jeweils einzelne Immobilien oder Immobiliengruppen halten. Diese Struktur kann neben einer risikobegrenzenden Separierung einzelner Investitionen zugleich steuerliche Vorteile durch Verlustverrechnung innerhalb einer steuerlichen Organschaft ermöglichen.
Bei größeren Portfolios kann auch eine mehrstufige Holding-Struktur sinnvoll sein, zum Beispiel bei verschiedenen Immobilienarten oder geografischen Regionen.
Holdings bieten erweiterte Möglichkeiten der Finanzierungsoptimierung. Zinsen für Fremdkapital können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Besonders interessant ist die Möglichkeit des Cash-Pooling zwischen verschiedenen Gesellschaften einer Holding-Struktur. Liquide Mittel können innerhalb der Gruppe optimal eingesetzt werden, wobei konzerninterne Zinszahlungen dem Fremdvergleichsgrundsatz unterliegen und Beschränkungen wie die Zinsschranke (§ 4h EStG) beachtet werden müssen.
Auch Gesellschafterdarlehen bieten in Holding-Strukturen Gestaltungsspielräume. Zinsen hieraus unterliegen beim Gesellschafter grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen.
Für Investoren mit grenzüberschreitenden Immobilieninvestments bieten Holdings zusätzliche Vorteile, etwa bei der Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen zur Reduzierung von Quellensteuern oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie für steuerfreie Dividendenausschüttungen.
Bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen („Share Deals“) ist zu beachten, dass in vielen Ländern – so auch in Deutschland nach § 1 Abs. 3 GrEStG – inzwischen bei Überschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen Grunderwerbsteuer anfällt. Die Aussage, durch Anteilstausch sei die Grunderwerbsteuer vermeidbar, gilt daher heute nicht mehr generell.
Ein typischer Fall für eine Immobilien-Holding ist der Investor mit mehreren vermieteten Immobilien. Während bei direktem Privatbesitz Verluste nur begrenzt mit anderen Einkünften verrechnet werden können, ermöglicht eine Holdingstruktur in Verbindung mit Organschaft unter Einhaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen einen konzernweiten Ausgleich.
Für Unternehmerfamilien, die ihr Vermögen diversifizieren möchten, bietet eine Immobilien-Holding Möglichkeiten der Nachfolgeplanung. Durch schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen können Freibeträge optimal genutzt und die Erbschaftsteuerbelastung minimiert werden. Zu beachten ist, dass steuerliche Vergünstigungen bei Gesellschaftsübertragungen nur unter Beachtung strenger gesetzlicher Voraussetzungen (insbesondere zur Betriebsvermögenseigenschaft der Immobilien und zu Sperrfristen) zur Verfügung stehen.
Für Investoren, die regelmäßig Immobilien entwickeln, kaufen und verkaufen, ist die steuerliche Einordnung als Gewerbetreibender oft unvermeidlich. Eine Holding-Struktur kann durch Trennung von langfristig gehaltenen Bestandsimmobilien (in vermögensverwaltender Gesellschaft) und kurzfristigen Projekten (in gewerblichen Gesellschaften) verschiedene steuerliche Regime optimal nutzbar machen.
Vor der Gründung einer Immobilien-Holding ist eine umfassende Analyse von Immobilienportfolio und Finanzierungsstrukturen unerlässlich. Eine steuerneutrale Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 5 EStG nicht möglich. Diese Vorschrift ist in aller Regel auf Übertragungen zwischen Personengesellschaften und von Einzelunternehmen auf Personengesellschaften beschränkt. Bei Kapitalgesellschaften kommt es regelmäßig zur Besteuerung der stillen Reserven, soweit nicht spezielle Umwandlungstatbestände greifen.
Auch der Zeitpunkt der Übertragung sowie die Wahl der optimalen Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG, ausländische Formen) müssen individuell abgewogen werden. Eine Übertragung kurz vor einer geplanten Veräußerung kann, bei vorheriger steuerneutraler Übertragung, zu steuerlichen Nachteilen führen – insbesondere, weil Sperrfristen eine nachträgliche Besteuerung der bislang unversteuerten Gewinne auslösen können.
Nach der Gründung einer Immobilien-Holding ist eine regelmäßige Überprüfung und Optimierung der Struktur wichtig, da steuergesetzliche sowie persönliche Umstände sich ändern. Es gilt, strenge Buchführungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Kapitalgesellschaften sind immer nach HGB buchführungspflichtig, während rein vermögensverwaltende Personengesellschaften davon ausgenommen sein können, sofern keine Gewerblichkeit vorliegt – steuerliche Aufzeichnungen sind dennoch erforderlich.
Die komplexeren rechtlichen und steuerlichen Pflichten von Holdings im Vergleich zu Privatvermögen umfassen doppelte Buchführung, Jahresabschluss, gesellschaftsrechtliche Formalien und detaillierte Dokumentations- und Nachweispflichten.
Ein besonderes Risiko besteht in der sogenannten Entstrickung: Wird eine bislang vermögensverwaltende Holding versehentlich zur gewerblichen Gesellschaft durch Überschreiten der relevanten Schwellen, können sämtliche stillen Reserven der Immobilien im Haltevermögen auf einen Schlag steuerpflichtig werden – eine laufende Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist unabdingbar.
Die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Immobilien-Holdings wird laufend weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof hat verdeutlicht, dass bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen die Gewerblichkeit nicht allein durch Substanzerhalt ausgelöst wird. Entscheidend bleibt die Gesamttätigkeit: Zusatzdienstleistungen oder wiederholte Verkäufe sprechen für Gewerblichkeit.
Die laufende Dokumentation aller Tätigkeiten bleibt essenziell, um die gewünschte steuerliche Behandlung abzusichern. Änderungen in der Rechtsprechung können bestehende Strukturen betreffen; was heute als steuerneutral gilt, kann morgen anders bewertet werden.
Immobilien-Holdings bieten erhebliche Steueroptimierungsmöglichkeiten, erfordern aber eine sorgfältige Planung und professionelle Begleitung. Die steuerlichen Vorteile sind keineswegs automatisch gegeben, sondern hängen entscheidend von der konkreten Struktur, dem Tätigkeitsfeld, der Rechtsform und den wirtschaftlichen Zielsetzungen ab.
Die steuerlichen Privilegien bei der Übertragung und Verwaltung von Immobilien in Holdingstrukturen sind an klare – zum Teil enge – gesetzliche Rahmenbedingungen, Nachweiserfordernisse und aktuelle Verwaltungsauffassungen gebunden. Fehler bei der Gestaltung können gravierende steuerliche und rechtliche Nachteile nach sich ziehen.
Eine professionelle steuerliche Beratung ist aus den beschriebenen Gründen unverzichtbar.
Eine Immobilien-Holding kann sich ab einem Immobilienvermögen von 1–2 Millionen Euro oder bei mehreren vermieteten Objekten lohnen. Entscheidend sind die individuellen steuerlichen Verhältnisse, langfristige Pläne und Strukturierungsziele.
Notar- und Gerichtskosten betragen etwa 1.000–2.000 Euro, die Beratungskosten je nach Komplexität zwischen 5.000–15.000 Euro sowie laufende Kosten für Buchhaltung und Steuerberatung etwa 3.000–8.000 Euro jährlich.
Eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG ist in der Regel nur bei Übertragungen zwischen Personengesellschaften oder von einem Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft möglich. Bei Übertragungen auf eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine Immobilien-GmbH) ist dies grundsätzlich nicht anwendbar, so dass hier regelmäßig eine Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt.
Welche Rechtsform ist für eine Immobilien-Holding am besten geeignet?
Die GmbH ist oft die erste Wahl aufgrund der Haftungsbeschränkung und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Bei größeren Vermögen oder speziellen Anforderungen können auch GmbH & Co. KG-Strukturen oder andere Rechtsformen vorteilhaft sein.
Holdings ermöglichen eine schrittweise Vermögensübertragung durch Schenkung von Gesellschaftsanteilen. Die Freibeträge können optimal genutzt werden; Verschonungsregelungen greifen jedoch nur bei betrieblichem Vermögen und sind für reine Vermietungsgesellschaften zumeist ausgeschlossen.
Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Reine vermögensverwaltende Holdings sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei gewerblicher Tätigkeit fällt Gewerbesteuer an. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro steht nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu, nicht Kapitalgesellschaften wie der GmbH.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach HGB. Personengesellschaften mit gewerblicher Tätigkeit sind ebenfalls verpflichtet, während rein vermögensverwaltende Personengesellschaften gegebenenfalls lediglich steuerlichen Aufzeichnungspflichten unterliegen.
Ja, aber dies muss zu marktkonformen Konditionen erfolgen und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Eine vergünstigte oder kostenlose Nutzung kann zu steuerlichen Problemen führen.
4–8 Wochen sind typischerweise einzuplanen, abhängig von der Komplexität der Struktur und den Bearbeitungszeiten der Behörden. Die Übertragung der Immobilien kann zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen.
Bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft unterliegen die stillen Reserven sowohl der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer. Darüber hinaus entsteht beim Anteilseigner ein steuerpflichtiger Liquidationsgewinn, der der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegt.
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