Das Einkommensteuergesetz definiert Betriebsausgaben klar:
„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ (§ 4 Abs. 4 EStG)
Daraus folgen zwei Kernfragen:
Die Rechtsprechung stellt klar: Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausgabe „üblich“ oder „sparsam“ ist – aber je ausgefallener oder luxuriöser, desto eher prüft das Finanzamt eine private Mitveranlassung oder Unangemessenheit.
Bei eigenen Immobilien erfolgt der Abzug häufig über Abschreibung (AfA) plus umlagefähige Nebenkosten.
Anschaffungen mit längerer Nutzungsdauer (z.B. Maschinen, EDV, Firmen-Pkw, Ausstattung) werden steuerlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Voll abziehbare Betriebsausgaben sind u.a.:
Zu den typischen Betriebsausgaben gehören z.B.:
Bei gemischter Nutzung (betrieblich/privat) kommen u.a. die Ein-Prozent-Regel oder ein Fahrtenbuch in Betracht. Für Reisen gilt:
Voll abziehbar sind z.B.:
Nicht abziehbar sind dagegen private Versicherungen (z.B. reine Privathaftpflicht) – sie zählen zu den Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG).
Hierzu zählen typischerweise:
Auch Sponsoring kann – je nach Ausgestaltung – als Betriebsausgabe abziehbar sein, wenn eine hinreichende Gegenleistung (Werbewirkung) vorliegt.
Für Selbstständige und Unternehmer gilt:
Die BFH-Rechtsprechung hat diese Kriterien mehrfach konkretisiert; entscheidend sind Gesamtbild und tatsächliche Nutzung.
Unabhängig vom klassischen Arbeitszimmer gibt es seit 2023 eine Homeoffice-Pauschale:
Wichtig: Pauschale und klassisches Arbeitszimmer können nicht für dieselben Tage nebeneinander geltend gemacht werden – hier sollte eine individuelle steuerliche Abwägung erfolgen.
Bewirtung von Geschäftspartnern ist steuerlich nur teilweise abziehbar:
Voraussetzungen u.a.:
Bewirtungen, die ausschließlich Mitarbeiter betreffen (z.B. interne Weihnachtsfeier im üblichen Rahmen), können regelmäßig voll als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer (z.B. Kunden, Geschäftspartner) sind nur unter engen Voraussetzungen abziehbar:
Auch umsatzsteuerlich wurde der Anwendungserlass an die 50-€-Grenze angepasst.
Aufwendungen mit starkem „Luxus- oder Imagecharakter“ (z.B. sehr hochwertige Events, Luxusreisen, VIP-Logen) sind nur abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Sobald die private Lebensführung deutlich im Vordergrund steht, liegt die Grenze zum nicht abzugsfähigen Aufwand nahe (§ 12 EStG).
Nicht abziehbar sind insbesondere:
Geldstrafen und viele hoheitlich auferlegte Geldbußen sind ausdrücklich nicht als Betriebsausgabe abziehbar – der Staat will rechtswidriges Verhalten nicht auch noch steuerlich „subventionieren“.
In der Praxis häufig: Ausgaben mit betrieblichem und privatem Anteil – z.B. Reisen, gemischt genutzte Geräte, Veranstaltungen.
Der Große Senat des BFH hat 2009 klargestellt, dass gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufteilbar sind, wenn sich der betriebliche und private Anteil objektiv trennen lassen (z.B. nach Zeitanteilen bei Reisen).
Für die Praxis bedeutet das:
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