Dirk Fuß Steuer- und Wirtschaftsberatung

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Welche Betriebskosten kann man von der Steuer absetzen?

Ihr steuerlicher Überblick für Unternehmer & Selbstständige

Geburtsvorbereitung, Wochenbettbetreuung, Rückbildungskurse – als freiberufliche Hebamme sind Sie viel unterwegs, tragen Verantwortung und organisieren Ihren Berufsalltag eigenständig. Spätestens bei der Steuererklärung stellt sich die Frage: Wie werden Einnahmen als freiberufliche Hebamme versteuert – und welche Kosten kann ich absetzen? In diesem Beitrag erhalten Sie einen praxisnahen Überblick, wie freiberufliche Hebammen steuerlich eingeordnet werden, welche Steuern relevant sind und welche typischen Ausgaben Sie als Betriebsausgaben geltend machen können.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Betriebskosten (Betriebsausgaben) sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Entscheidend ist der betriebliche Zusammenhang – nicht, ob die Ausgabe „besonders sparsam“ ist.
  • Typische abziehbare Betriebskosten sind z.B.:
    • Raumkosten (Miete, Nebenkosten, Reinigung)
    • Personal- und Lohnkosten
    • Kfz-Kosten und Reisekosten
    • Versicherungen, Beiträge, Gebühren
    • IT, Software, Telefon, Internet
    • Marketing & Werbung
  • Gemischt genutzte Aufwendungen (betrieblich/privat) müssen sachgerecht aufgeteilt werden – nur der betriebliche Anteil ist abziehbar.
  • Manche Kosten sind nur beschränkt abziehbar (z.B. Bewirtungskosten, Geschenke), andere gar nicht (z.B. private Lebensführung, bestimmte Geldstrafen).

1 . Was sind Betriebsausgaben überhaupt?

Das Einkommensteuergesetz definiert:

„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ (§ 4 Abs. 4 EStG)

Daraus ergeben sich zwei Kernfragen:

  1. Objektiv: Hängt die Ausgabe mit Ihrem Unternehmen / Ihrer selbstständigen Tätigkeit zusammen?
  2. Subjektiv: Tätigen Sie die Ausgabe erkennbar, um den Betrieb zu führen, zu sichern oder voranzubringen?

Wichtig:
Ob eine Ausgabe „vernünftig“ oder „luxuriös“ ist, spielt zunächst keine Rolle. Je ungewöhnlicher oder privater die Ausgabe wirkt, desto genauer prüft das Finanzamt die betriebliche Veranlassung.

2. Voll abziehbare Betriebskosten – typische Beispiele

2.1 Raumkosten: Miete, Nebenkosten & Co.

Abziehbar sind z.B.:

  • Miete für Büro, Praxis, Laden, Lager oder Werkstatt
  • umlagefähige Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Müll, Grundsteuer)
  • Instandhaltung, kleine Reparaturen, Renovierungen
  • Reinigung, Hausmeisterservice, Sicherheitsdienst

Bei eigenen Immobilien erfolgt der Abzug in der Regel über Abschreibungen (AfA) und die laufenden Kosten.

2.2 Abschreibungen (AfA) für Anlagegüter

Teurere Anschaffungen werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, z.B.:

  • Maschinen und Produktionsanlagen
  • Büroausstattung, Regale, Tresen
  • Firmenfahrzeuge
  • Hardware (Computer, Server, Spezialtechnik)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können je nach gesetzlicher Grenze im Jahr der Anschaffung sofort oder in Sammelposten abgeschrieben werden. Welche Variante sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

2.3 Personal- und Lohnkosten

Typische abziehbare Betriebsausgaben sind u.a.:

  • Bruttolöhne und -gehälter
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • freiwillige Sozialleistungen (z.B. Zuschüsse, Benefits im zulässigen Rahmen)
  • Fort- und Weiterbildungskosten für Mitarbeitende
  • Reisekosten von Mitarbeitenden (Dienstreisen)

Personalkosten gehören zu den wichtigsten laufenden Betriebsausgaben und mindern den Gewinn in voller Höhe.

2.4 Kfz-Kosten und Reisekosten

Wenn Fahrzeuge betrieblich genutzt werden, sind u.a. abziehbar:

  • Abschreibung oder Leasingraten
  • Kraftstoff, Reparaturen, Wartung
  • Kfz-Steuer und Versicherung
  • Park- und Mautgebühren (soweit betrieblich veranlasst)

Wird ein Fahrzeug gemischt privat und betrieblich genutzt, sind nur die betrieblichen Anteile abzugsfähig (z.B. über Fahrtenbuch oder pauschale Methoden).

Reisekosten (In- und Ausland):

  • Fahrtkosten (Bahn, Flug, Pkw)
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwand (im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pauschalen)
  • Nebenkosten (z.B. Parkgebühren, Gepäck, beruflich veranlasste Telefonate)

Voraussetzung ist stets ein klarer betrieblicher Anlass.

2.5 Versicherungen, Beiträge & laufende Gebühren

Typische betriebliche Versicherungen:

  • Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht
  • Vermögensschadenhaftpflicht
  • Inhalts-, Elektronik- oder Transportversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung

Weitere Kosten:

  • Kontoführungsgebühren für Geschäftskonten
  • Kammerbeiträge, Berufsverbandsbeiträge
  • Gebühren für Lizenzen, Zulassungen, Zertifizierungen

Reine Privatversicherungen (z.B. private Haftpflicht, Hausrat) sind keine Betriebsausgaben – sie können ggf. als Sonderausgaben im Privatbereich eine Rolle spielen.

2.6 IT, Kommunikation & Digitalisierung

In modernen Unternehmen ein großer Kostenblock:

  • Hardware: Computer, Laptops, Tablets, Smartphones
  • Softwarelizenzen: Buchhaltung, Warenwirtschaft, Kanzleisoftware, CRM
  • Cloud-Dienste und SaaS-Lösungen
  • Telefon- und Internetkosten
  • Domain, Hosting, Wartungsverträge für Website & Shop
  • Datenbanken, digitale Fachportale

Gemischt genutzte Geräte/Anschlüsse (privat und betrieblich) müssen anteilig aufgeteilt werden.

2.7 Marketing & Werbung

Alles, was der Kundengewinnung und -bindung dient, ist regelmäßig Betriebsausgabe, z.B.:

  • Website-Erstellung und -pflege
  • Online-Werbung (Google Ads, Social Ads, Banner etc.)
  • Printanzeigen, Flyer, Broschüren, Plakate
  • Sponsoring mit klarer Werbewirkung (Logo, Nennung, Werbeflächen)
  • Messeauftritte, Werbegeschenke im zulässigen Rahmen

Wichtig ist der Werbezweck – rein private Repräsentation oder Luxusaufwendungen werden kritisch gesehen.

3. Häusliches Arbeitszimmer & Homeoffice

Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern:

  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur abziehbar, wenn es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (kein anderer Arbeitsplatz oder Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit).
  • Dann können anteilige Miet- und Nebenkosten angesetzt werden.
  • Alternativ bzw. ergänzend kann – je nach Rechtslage – ein Homeoffice-Pauschbetrag für Tage, an denen überwiegend zuhause gearbeitet wird, genutzt werden.

Die Abgrenzung ist komplex – hier lohnt sich eine individuelle Prüfung.

4. Beschränkt abziehbare Betriebskosten

Einige Aufwendungen sind nicht in voller Höhe abziehbar:

4.1 Bewirtungskosten

  • Geschäftliche Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern ist nur zu einem Teil abziehbar (ein Teil der Aufwendungen bleibt nicht berücksichtigungsfähig).
  • Die Umsatzsteuer ist bei ordnungsgemäßem Beleg in der Regel voll als Vorsteuer abziehbar.
  • Voraussetzungen:
    • geschäftlicher Anlass
    • ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Anlass, Ort, Datum, Teilnehmern

Bewirtung von eigenen Mitarbeitenden (z.B. Betriebsfeiern im üblichen Rahmen) kann unter erleichterten Bedingungen voll abziehbar sein.

4.2 Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Kunden, Geschäftspartner), sind nur innerhalb enger Grenzen abziehbar. Wird eine gesetzliche Freigrenze überschritten, kann der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Hier sollten aktuelle Werte und Bedingungen gemeinsam mit der Steuerberatung geprüft werden.

4.3 Repräsentationsaufwendungen

Aufwendungen mit starkem Luxus- oder Statuscharakter (z.B. exklusive Veranstaltungen, VIP-Logen, übermäßige Bewirtungen) werden oft nur eingeschränkt als Betriebsausgaben anerkannt – alles, was in Richtung „private Lebensführung“ geht, kann nicht oder nur teilweise abgesetzt werden.

5. Nicht abziehbare Betriebskosten: Wo das Finanzamt „Stopp“ sagt

Ganz klar nicht abziehbar sind u.a.:

    • Kosten der rein privaten Lebensführung (Miete für Privatwohnung, normale Kleidung, Urlaube)
    • Ausgaben ohne ausreichenden betrieblichen Zusammenhang
    • bestimmte Geldstrafen und Bußgelder, insbesondere wenn sie straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Charakter haben
    • „Statuskosten“, die nur auf die private Lebensführung oder gesellschaftliche Stellung zielen (z.B. Abendgarderobe, allgemeine Repräsentation ohne klaren geschäftlichen Zweck)

6. Gemischt veranlasste Aufwendungen – betrieblicher und privater Anteil

In der Praxis häufig: Ausgaben mit betrieblichem und privatem Anteil, z.B.:

  • Pkw, der privat und betrieblich genutzt wird
  • Handy und Internetanschluss
  • Laptop, den Sie privat und beruflich nutzen
  • Reisen mit beruflichem Programm und privater Verlängerung

Grundsatz:

  • Nur der betriebliche Anteil ist Betriebsausgabe.
  • Die Aufteilung erfolgt nach objektiven Kriterien, z.B. Zeitanteile, Nutzungsanteile, Kilometer.
  • Eine nachvollziehbare Dokumentation (Fahrtenbuch, Nutzungsaufzeichnungen) erhöht die Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Fazit: Welche Betriebskosten kann man von der Steuer absetzen?

Die kurze Antwort:

Fast alle Kosten, die objektiv und subjektiv mit Ihrem Betrieb zusammenhängen, können als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn mindern – aber: private Anteile sind herauszurechnen, und für einzelne Bereiche gelten spezielle Beschränkungen.

Insbesondere absetzbar sind:

  • Raumkosten und Abschreibungen
  • Personal- und Lohnkosten
  • Kfz- und Reisekosten
  • Versicherungen, Beiträge, Gebühren
  • IT, Kommunikation, Software
  • Marketing, Werbung, Außendarstellung

Grenzen bestehen z.B. bei:

  • Bewirtung und Geschenken
  • Repräsentations- und Luxusaufwendungen
  • Kosten der privaten Lebensführung

Welche Kosten in Ihrem konkreten Fall abziehbar sind und wie Sie diese optimal dokumentieren, hängt stark von Ihrer Rechtsform, Branche und Arbeitsweise ab. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher besonders sinnvoll – gerade, wenn Umsätze wachsen oder Investitionen anstehen.

FAQ: Häufige Fragen – welche Betriebskosten kann man von der Steuer absetzen?

Entscheidend ist ein klarer betrieblicher Zusammenhang. Je näher eine Ausgabe an Ihrem Kerngeschäft ist, desto unproblematischer ist der Abzug. Bei gemischten oder „ungewöhnlichen“ Kosten sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären, ob und in welchem Umfang ein Abzug möglich ist.

Mit Rechnungen, Verträgen, Kontoauszügen, Fahrtenbüchern und internen Aufzeichnungen. Eine saubere, möglichst digitale Belegorganisation ist der wichtigste Baustein, um Kosten im Zweifel belegen zu können.

Wenn Sie Ihren Privat-Pkw beruflich nutzen, können Sie für berufliche Fahrten Betriebsausgaben geltend machen – z.B. über die Kilometerpauschale. Nutzen Sie ein Fahrzeug überwiegend betrieblich, kommen andere Modelle (z.B. Betriebsvermögen mit Fahrtenbuch oder Pauschalmethoden) in Betracht.

Solche Zahlungen sollten als Privatentnahme gebucht werden – sie sind keine Betriebsausgaben. Wichtig ist, dass in der Buchhaltung klar erkennbar ist, welche Zahlung betrieblich und welche privat veranlasst war.

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