Dirk Fuß Steuer- und Wirtschaftsberatung

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Was kann man als Freiberufler von der Steuer absetzen?

Ihr steuerlicher Überblick für selbstständige Freiberufler:innen

Texter, Designerin, Berater, Entwickler, Fotograf, Coach, Journalist – Freiberufler:innen gibt es in vielen Branchen. Gemeinsam ist allen: Sie versteuern ihren Gewinn und fragen sich früher oder später: Was kann man als Freiberufler von der Steuer absetzen – und was nicht? In diesem Beitrag erhalten Sie einen praxisnahen Überblick, welche typischen Kosten Freiberufler:innen steuerlich geltend machen können, wie diese in der Steuererklärung erscheinen und worauf Sie bei Belegen und Zuordnung achten sollten. Hinweis: Die folgenden Informationen bieten einen allgemeinen steuerlichen Überblick und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

    • Freiberufler:innen erzielen in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und zahlen keine Gewerbesteuer, solange sie nicht gewerblich tätig werden.
    • Maßgeblich ist der Gewinn:

    Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben

    • Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch die freiberufliche Tätigkeit veranlasst sind – etwa Büro, Technik, Fahrtkosten, Fachliteratur, Versicherungen, Marketing, Fortbildung.
    • Typische Abzugsmöglichkeiten bestehen bei:
      • Arbeitsmitteln (Laptop, Handy, Software, Kamera, Werkzeuge)
      • Homeoffice/Arbeitszimmer (unter bestimmten Voraussetzungen)
      • Reisekosten & Bewirtung (mit Einschränkungen)
      • Versicherungen (beruflich veranlasst)
      • Fortbildungen, Fachliteratur, Verbandsbeiträge
    • Gemischt genutzte Aufwendungen (z.B. Auto, Internet, Handy) müssen anteilig aufgeteilt werden – der berufliche Anteil ist absetzbar, der private Anteil nicht.

1. Steuerliche Einordnung: Freiberufler statt Gewerbetreibender

Freiberufler:innen gehören zu den Katalog- oder katalogähnlichen Berufen, insbesondere in Bereichen wie:

  • Heilberufe (Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen, Psychotherapeut:innen)
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Unternehmensberater:innen)
  • kreative und publizistische Tätigkeiten (Designer:innen, Journalist:innen, Künstler:innen)
  • technische und naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieur:innen, IT-Freelancer, Entwickler:innen)

In der Regel:

  • kein Gewerbeamt, sondern Meldung direkt beim Finanzamt
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit statt Gewerbebetrieb
  • Gewinnermittlung meist über Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Wird zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen (z.B. Handel mit Waren, Betrieb eines Onlineshops neben der freiberuflichen Tätigkeit), kann sich die steuerliche Einordnung ändern – hier ist eine individuelle Prüfung wichtig.

2. Was kann man als Freiberufler von der Steuer absetzen? – Typische Betriebsausgaben

Grundsatz:
Alle Ausgaben, die objektiv mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu tun haben und subjektiv dafür getätigt werden, sind potenzielle Betriebsausgaben.

Nachfolgend die wichtigsten Blöcke:

2.1 Arbeitsmittel & Ausstattung

Alles, was Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen, ist in der Regel Betriebsausgabe, z.B.:

  • Laptop, PC, Monitor(e), Drucker, Scanner
  • Handy, Headset, Kamera, Mikrofon, Aufnahme- oder Messequipment
  • Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Lampen
  • Spezielle Geräte je nach Beruf (Kameraausrüstung, Zeichentablett, Messgeräte, Instrumente)

Steuerliche Behandlung:

  • Günstigere Anschaffungen können oft sofort voll abgesetzt werden (geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten – Höhe und Details bitte aktuell prüfen).
  • Teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA) – jedes Jahr ein Teil des Kaufpreises.

Wichtig:
Bei gemischter Nutzung (privat + beruflich) ist in der Regel der berufliche Anteil abziehbar (z.B. 70 % Laptop, 60 % Handy) – plausibel begründen und möglichst konstant handhaben.

2.2 Büro, Arbeitszimmer & Homeoffice

Freiberufler:innen arbeiten häufig:

  • in einem häuslichen Arbeitszimmer,
  • in Co-Working-Spaces,
  • oder in externen Büros/Praxen.

Mögliche Kosten:

  • Miete für Büro- oder Praxisräume
  • Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Reinigung)
  • anteilige Kosten für häusliches Arbeitszimmer (wenn die strengen Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Co-Working-Gebühren, Raum- oder Schreibtischmiete
  • Einrichtung (Möbel, Lampen, Regale)

Das häusliche Arbeitszimmer ist nur absetzbar, wenn:

  • es ein abgeschlossener Raum ist,
  • nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird,
  • und bestimmte Kriterien („kein anderer Arbeitsplatz“ oder „Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit“) erfüllt sind.

Steht kein voll anerkennungsfähiges Arbeitszimmer zur Verfügung, kann – abhängig von der Rechtslage – oft zumindest der Homeoffice-Pauschbetrag für Tage angesetzt werden, an denen überwiegend von zuhause gearbeitet wurde.

2.3 Telefon, Internet & Kommunikation

Freiberufler:innen kommunizieren viel – telefonisch, per Mail, Videocall:

Absetzbar sind z.B.:

  • Handyvertrag, Festnetzanschluss, Internetzugang
  • Kosten für Videokonferenz-Tools, Cloud-Dienste, Kollaborationssoftware
  • Porto, Briefpapier, Visitenkarten

Bei gemischt genutzten Anschlüssen ist eine Aufteilung nach Nutzung nötig (z.B. 50 % privat, 50 % beruflich). Viele Finanzämter akzeptieren eine realistische Schätzung, wenn sie nachvollziehbar begründet wird.

2.4 Fahrtkosten & Reisen

Auch bei Freiberufler:innen ein großer Kostenblock:

  • Fahrten zu Kund:innen, Mandant:innen, Patient:innen
  • Fahrten zu Meetings, Drehs, Projekten, Vor-Ort-Terminen
  • Reisen zu Fortbildungen, Messen, Konferenzen

Mögliche Ansätze:

  • Privat-Pkw: Ansatz einer Kilometerpauschale für berufliche Fahrten
  • Fahrzeug im Betriebsvermögen: Ansatz der tatsächlichen Kfz-Kosten, Private Nutzung ggf. über Fahrtenbuch oder Pauschalregelungen
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Tickets als Betriebsausgabe
  • Dienstreisen: Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand (ggf. in Form von Pauschalen), Parkgebühren, Maut

Wichtig ist eine Dokumentation der beruflichen Fahrten (Datum, Ziel, Zweck, Kilometer).

2.5 Marketing, Website & Außenauftritt

Alles, was der Kundengewinnung und -bindung dient, gehört in der Regel zu den Betriebsausgaben:

  • Website-Erstellung und -Pflege, Hosting, Domains
  • Online-Werbung, Anzeigen, Flyer, Broschüren
  • Social-Media-Werbung (z.B. Kampagnen, Grafiken, Video-Produktion)
  • Logos, Branding, Layout, Fotograf:in für Business-Fotos
  • Teilnahme an Messen, Sponsoring mit eindeutigem Werbezweck

Voraussetzung: die Maßnahmen dienen klar Ihrem Business, nicht primär privaten Interessen.

2.6 Versicherungen & Altersvorsorge (beruflicher Teil)

Typische absetzbare Versicherungen im freiberuflichen Kontext:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht (z.B. für beratende Berufe)
  • ggf. spezielle Berufsversicherungen
  • Elektronik- oder Inhaltsversicherung fürs Büro/Praxis
  • Rechtsschutzversicherung (soweit eindeutig beruflicher Anteil)

Diese zählen meist voll zu den Betriebsausgaben, sofern sie direkt auf die freiberufliche Tätigkeit bezogen sind.

Private Vorsorge (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeit) wird grundsätzlich als Sonderausgabe im Privatbereich berücksichtigt und nicht als Betriebsausgabe.

2.7 Fortbildungen, Fachliteratur & Networking

Fortbildung ist für Freiberufler:innen oft Pflicht und Kür zugleich:

  • Kursgebühren, Seminare, Workshops
  • Online-Trainings, E-Learning-Plattformen
  • Kongresse, Fachtagungen
  • Fachbücher, Online-Magazine, Datenbanken
  • Mitgliedsbeiträge in Berufsverbänden, Kammern, Netzwerken

Voraussetzung: konkreter beruflicher Bezug – allgemeine Persönlichkeitsseminare ohne Berufsbezug sind kritisch, berufsnahe Weiterbildungen dagegen meist voll abziehbar.

3. Was kann man als Freiberufler von der Steuer nicht (oder nur eingeschränkt) absetzen?

Auch wenn vieles absetzbar ist – es gibt klare Grenzen:

  • rein private Lebenshaltungskosten (Miete der Privatwohnung, Lebensmittel, normale Kleidung)
  • private Freizeit- und Hobbyausgaben, auch wenn sie „indirekt“ die Kreativität fördern
  • normale Kleidung, die auch privat getragen werden kann (selbst wenn sie im Job genutzt wird)
  • Geldstrafen und viele Bußgelder
  • repräsentative „Luxusaufwendungen“ ohne klaren beruflichen Bezug

Bei gemischten Aktivitäten (z.B. Geschäftsreise mit privater Verlängerung) müssen die beruflichen und privaten Anteile sauber getrennt werden.

4. Gemischt genutzte Aufwendungen: So funktioniert die Aufteilung

Gerade Freiberufler:innen nutzen vieles doppelt:

  • Auto (privat + beruflich)
  • Handy, Laptop, Tablet
  • Internetanschluss
  • Räume in der Wohnung

Grundsatz:
Nur der berufliche Anteil ist als Betriebsausgabe abziehbar.

Praktische Vorgehensweise:

  • realistische Schätzung anhand der Nutzung (z.B. 60 % beruflich, 40 % privat)
  • idealerweise gestützt auf Belege oder Erfahrungswerte
  • einmal festgelegte Aufteilung möglichst konsequent beibehalten

Im Zweifel sollten Sie die Aufteilung mit Ihrer Steuerberatung abstimmen – gerade bei hohen Kosten (z.B. teurer Firmenwagen) lohnt sich eine präzise Vorgehensweise.

5. Organisation & Praxis: So setzen Freiberufler:innen ihre Kosten effektiv ab

  1. Separates Konto
    • Ein eigenes Geschäftskonto schafft klare Trennung zwischen privat und beruflich.
  2. Einfache, aber konsequente Buchhaltung
    • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mit einem Buchhaltungsprogramm oder einer klaren Excel-Struktur.
  3. Belege sammeln & digitalisieren
    • Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge, Fahrtenlisten – idealerweise digital archiviert.
  4. Steuerrücklagen bilden
    • Regelmäßig einen Anteil der Einnahmen für Einkommensteuer, ggf. Umsatzsteuer und Vorsorge zurücklegen.
  5. Regelmäßiger Check mit der Steuerberatung
    • Gerade zu Beginn oder bei Wachstum lohnt sich ein jährlicher oder halbjährlicher Sparrings-Termin.

Fazit: Was kann man als Freiberufler von der Steuer absetzen?

Kurz gesagt:
Alles, was objektiv mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu tun hat und subjektiv dafür getätigt wird – soweit es nicht private Lebensführung ist.

Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeitsmittel und Technik
  • Büro/Arbeitszimmer, Homeoffice (unter Bedingungen)
  • Telefon, Internet, Software
  • Fahrtkosten und Reisen
  • Marketing, Website, Außenauftritt
  • berufliche Versicherungen
  • Fortbildungen, Fachliteratur, Verbandsbeiträge

Grenzen bestehen überall dort, wo:

  • private Lebensführung im Vordergrund steht,
  • Luxus und Repräsentation überwiegen,
  • oder gemischte Aufwendungen nicht sauber aufgeteilt werden.

Welche konkreten Kosten Sie in welcher Höhe ansetzen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation, Branche und Arbeitsweise ab. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher besonders für Freiberufler:innen sinnvoll – gerade, wenn Umsätze wachsen oder das Geschäftsmodell komplexer wird.

FAQ: Häufige Fragen – was kann man als Freiberufler von der Steuer absetzen?

Wenn Sie den Laptop sowohl privat als auch beruflich nutzen, ist in der Regel nur der berufliche Anteil abziehbar. Nutzen Sie ihn z.B. zu etwa 70 % beruflich, können 70 % der Anschaffungskosten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben gelten.

Ein eigenes externes Büro ist keine Pflicht. Viele Freiberufler:innen arbeiten vollständig im Homeoffice. Ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer erfordert jedoch einen nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum. Alternativ kommt – je nach Gesetzeslage – der Homeoffice-Pauschbetrag in Betracht.

Ja, über berufliche Fahrtkosten. Entweder über die Kilometerpauschale für jeden beruflich gefahrenen Kilometer oder – bei höherem Aufwand – über tatsächliche Kfz-Kosten mit anteiliger Zuordnung. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation.

Berufliche Versicherungen wie Berufshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Büro-/Inhaltsversicherung, ggf. Berufsrechtsschutz sind in der Regel voll als Betriebsausgabe abziehbar. Private Vorsorgeversicherungen (Kranken, Renten, BU) werden separat als Sonderausgaben berücksichtigt.

Ja, Bewirtungskosten können grundsätzlich angesetzt werden – allerdings meist nur anteilig und unter bestimmten formalen Voraussetzungen (Beleg mit Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum). Die steuerliche Anerkennung ist hier strenger als bei anderen Kosten.

Pflicht ist es nicht. Gerade zu Beginn oder bei einfachen Strukturen kann man die EÜR theoretisch selbst machen. Praktisch ist eine Steuerberatung aber oft sehr sinnvoll – sie hilft, Fehler zu vermeiden, Optimierungspotenziale zu nutzen und Ihnen den Rücken für Ihre eigentliche Arbeit freizuhalten.

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