Dirk Fuß Steuer- und Wirtschaftsberatung

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Welche Kosten sind „echte“ Betriebsausgaben – und wo ist für das Finanzamt Schluss? Genau darum geht es bei der Frage, welche Betriebskosten Sie steuerlich geltend machen können. In diesem Beitrag erhalten Sie einen praxisnahen Überblick, wie Betriebsausgaben im deutschen Steuerrecht definiert sind, welche Kosten in der Praxis typischerweise abziehbar sind – und wo der Gesetzgeber klare Grenzen setzt. Grundlage sind insbesondere § 4 EStG sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere des BFH). Hinweis: Die folgenden Informationen ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Grundsätzlich sind vor allem Vorsorgeaufwendungen und bestimmte Risikoversicherungen steuerlich begünstigt – z.B. Kranken- und Pflegeversicherung, Basisrente, Haftpflicht, Berufsunfähigkeit.
  • Beiträge können je nach Versicherung als
    • Sonderausgaben (privater Bereich),
    • Werbungskosten/Betriebsausgaben (beruflicher Bereich)
      eingeordnet werden.
  • Viele Policen sind nicht oder nur indirekt absetzbar, z.B. Hausratversicherung, Kasko fürs Privatfahrzeug, Reiseversicherungen – sie zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung.
  • Entscheidend ist, welches Risiko abgesichert wird (privat oder beruflich) und ob der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung vorgesehen hat.
  • Ohne Belege (z.B. Jahresbescheinigung der Versicherung) kann das Finanzamt die Aufwendungen in der Regel nicht berücksichtigen.

1. Vorsorgeaufwendungen: Kranken-, Pflege- & Rentenversicherung

Der Kernbereich bei der Frage „welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen“ sind die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Sie dienen der Absicherung von Krankheit, Pflege, Alter und Erwerbslosigkeit und werden als Sonderausgaben berücksichtigt.

1.1 Kranken- und Pflegeversicherung

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Regel in voller Höhe als Sonderausgaben ansetzbar, soweit sie den Basisschutz betreffen.
  • Bei privaten Krankenversicherungen sind die Beiträge in dem Umfang abziehbar, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis- bzw. Standardtarif).
  • Wahltarife, Zusatzversicherungen (z.B. Chefarzt, Einzelzimmer, Zahnzusatz) werden steuerlich nur eingeschränkt oder gar nicht zusätzlich gefördert – hier kommt es auf die konkreten gesetzlichen Höchstbeträge an.

Die Versicherer stellen jährlich eine Beitragsbescheinigung für die Steuererklärung zur Verfügung. Diese sollten Sie der Steuererklärung zugrunde legen.

1.2 Altersvorsorge (Rentenversicherung & Rürup-Rente)

Je nach Vertragstyp sind Beiträge z.B. zu folgenden Versicherungen begünstigt:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Berufsständische Versorgungswerke (z.B. für Ärzte, Architekten, Steuerberater)
  • Basisrente (Rürup-Rente)


Diese Aufwendungen gehören zur Altersvorsorge und werden – innerhalb bestimmter Höchstbeträge – zu einem hohen Prozentsatz als Sonderausgaben berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang Ihr Vertrag begünstigt ist, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und der Jahresbescheinigung.

2. Private Risikoversicherungen: Was ist absetzbar?

Neben der Basisabsicherung gibt es eine Reihe von Risikoversicherungen, bei denen sich die Frage stellt, ob und wie man sie von der Steuer absetzen kann.

2.1 Privathaftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung zählt grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und ist in der Regel als Sonderausgabe ansetzbar – allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge und zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen.

2.2 Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können steuerlich begünstigt sein, werden aber unterschiedlich behandelt:

  • Reine BU-Policen ohne Sparanteil zählen meist zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
  • BU-Zusatzversicherungen in Kombination mit Renten- oder Lebensversicherungen werden je nach Vertragsgestaltung anteilig verschiedenen Kategorien zugeordnet.

Gerade bei BU-Verträgen lohnt sich ein Blick in die steuerliche Bescheinigung der Versicherung – dort ist vermerkt, welcher Anteil als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden kann.

2.3 Risikolebensversicherung

Reine Risikolebensversicherungen, die nur den Todesfall absichern und keinen Sparanteil enthalten, können ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden.

Klassische kapitalbildende Lebensversicherungen werden nur noch unter engen Voraussetzungen steuerlich begünstigt (Altverträge).

2.4 Unfallversicherung

Beiträge zu privaten Unfallversicherungen sind grundsätzlich nicht gezielt gefördert, können aber – sofern es sich um reine Risikoversicherungen handelt – in der Regel als sonstige Vorsorgeaufwendungen eingeordnet werden. Auch hier gilt: Die Höchstbeträge sind beschränkt, und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherung) „verbrauchen“ diese oft bereits.

3. Berufliche Versicherungen: Werbungskosten & Betriebsausgaben

Viele fragen sich nicht nur generell „welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen“, sondern speziell: Welche beruflichen Versicherungen sind voll abziehbar?

3.1 Berufshaftpflicht & Vermögensschadenhaftpflicht

  • Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) sind Berufshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen Pflicht.
  • Diese Beiträge sind voll als Werbungskosten (bei Angestellten) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) abziehbar, weil sie unmittelbar der Berufsausübung dienen.

3.2 Diensthaftpflicht & spezielle Berufsrisiken

Auch andere spezifische berufliche Policen (z.B. Diensthaftpflicht für Lehrer oder Beamte, spezielle Berufsunfallversicherungen) gehören regelmäßig zu den beruflich veranlassten Aufwendungen und sind in diesem Rahmen steuerlich abziehbar.

3.3 Rechtsschutzversicherung

Bei Rechtsschutzversicherungen ist zu differenzieren:

  • Deckt der Vertrag nur berufliche Risiken ab (z.B. Arbeitsrecht-Rechtsschutz eines Arbeitnehmers), kann der Beitrag in der Regel anteilig als Werbungskosten angesetzt werden.
  • Umfasst die Police privat und beruflich (z.B. Kombi-Rechtsschutz), ist eine Aufteilung erforderlich. Nicht selten erkennt das Finanzamt einen pauschalen beruflichen Anteil an (z.B. 50 % vom Arbeitsrecht-Baustein) – hier empfiehlt sich die Abstimmung mit der Steuerberatung.

3.4 Versicherungen für Arbeitsmittel & Betriebsvermögen

Versicherungen, die Arbeitsmittel oder Betriebsvermögen absichern (z.B. Elektronikversicherung für Dienstlaptop, Inhaltsversicherung für Büro, Betriebshaftpflicht), gehören typischerweise zu den Betriebsausgaben und sind voll abziehbar – allerdings nur im betrieblichen Bereich, nicht bei rein privaten Verträgen.

4. Welche Versicherungen kann man nicht oder nur indirekt absetzen?

Nicht alle Policen sind steuerlich begünstigt. Typische Beispiele für Aufwendungen, die meist nicht direkt von der Steuer absetzbar sind:

  • Hausratversicherung (Schutz des privaten Hausrats)
  • Gebäudeversicherung für selbst genutztes Wohneigentum (Ausnahme: vermieteter Teil, dann Werbungskosten bei Vermietung)
  • Kaskoversicherung für das private Auto (Haftpflicht wird über die Entfernungspauschale nicht separat, sondern pauschal berücksichtigt)
  • Reiseversicherungen, Reiserücktritt, Auslandskrankenversicherung – soweit privat veranlasst
  • Handy-, Brillen- oder Geräteschutzversicherungen im reinen Privatbereich


Diese Versicherungen dienen in erster Linie der privaten Lebensführung, daher sind Beiträge hier steuerlich in der Regel nicht gesondert abziehbar.

5. Gemischt genutzte Versicherungen richtig einordnen

In der Praxis gibt es viele Policen, die private und berufliche Risiken abdecken – z.B.:

  • Kombinierte Rechtsschutzversicherung
  • Kfz-Versicherung, wenn das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat genutzt wird
  • Elektronikversicherung für Laptop oder Smartphone

Hier gilt meist:

  • Der beruflich veranlasste Anteil kann als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  • Der private Anteil bleibt unberücksichtigt.

Die Aufteilung kann pauschal (z.B. 50/50) oder anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgen (z.B. Fahranteile beim Auto, Nutzungstage). Eine kurze Notiz zur Begründung ist hilfreich, falls das Finanzamt nachfragt.

6. Praktische Tipps: So nutzen Sie Ihre Versicherungen steuerlich optimal

  1. Jahresbescheinigungen sammeln
    • Viele Versicherer stellen spezielle Steuerbescheinigungen zur Verfügung. Diese enthalten bereits die steuerlich relevanten Beträge.
  2. Versicherungen thematisch sortieren
    • Vorsorgeaufwendungen (Kranken, Pflege, Renten, Haftpflicht, BU, Risiko-Leben)
    • Berufliche Versicherungen (Berufshaftpflicht, Berufsrechtsschutz, Spezialpolicen)
    • rein private Policen (Hausrat, Reise, Kasko, etc.)
  3. Beruflichen Anteil dokumentieren
    • Bei gemischt genutzten Versicherungen kurz festhalten, wie Sie den beruflichen Anteil geschätzt haben.
  4. Regelmäßig prüfen, ob Verträge noch passen
    • Nicht nur steuerlich, sondern auch inhaltlich: Zu hoher oder doppelter Versicherungsschutz kostet Geld – auch dann, wenn ein Teil steuerlich absetzbar ist.

Fazit: „Welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen?“ – die Antwort hängt vom Zweck ab

  1. Die zentrale Botschaft lautet:

    • Versicherungen mit Vorsorgecharakter (Kranken, Pflege, Rente, Haftpflicht, BU, Risiko-Leben) und
    • Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken (Berufshaftpflicht, Berufsrechtsschutz, spezielle Berufsunfallversicherungen)


    haben grundsätzlich die besten Chancen, sich steuerlich auszuwirken.

    Viele rein private Policen sind dagegen nicht oder nur mittelbar begünstigt. Entscheidend ist immer, welches Risiko abgesichert wird und ob der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Behandlung vorgesehen hat.

    Welche Versicherungen Sie in Ihrem konkreten Fall ansetzen können und in welcher Höhe, hängt von Ihrer persönlichen Situation (Einkommen, Familienstand, berufliche Stellung, Vertragsgestaltung) ab. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich bis zu 20 % des Einkommens/Gewinns oder alternativ bis zu 0,4 % der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern. Der höhere Betrag zählt. Spenden darüber hinaus können als Spendenvortrag in Folgejahre verschoben werden.

Nein. Erhält Ihr Unternehmen für seine Zuwendung eine Gegenleistung (z.B. Werbung, Logo-Platzierung, Social-Media-Nennungen), liegt in der Regel Sponsoring vor. Die Aufwendungen sind dann meistens Betriebsausgaben, nicht Spenden.

Der Empfänger muss nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt sein (z.B. eingetragener Verein, Stiftung, gGmbH) und berechtigt sein, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Spenden an reine Privatpersonen sind in der Regel nicht abziehbar.

Bei Beträgen über der Vereinfachungsgrenze benötigen Sie eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Für kleinere Beträge genügt in vielen Fällen ein vereinfachter Nachweis (z.B. Kontoauszug). Bewahren Sie in jedem Fall alle Unterlagen geordnet auf.

Ja. Maßgeblich ist dann der gemeine Wert der gespendeten Sache zum Zeitpunkt der Spende. Bei entnommenen Waren aus dem Betriebsvermögen kommt zusätzlich eine Entnahmebesteuerung in Betracht. Die genaue steuerliche Behandlung sollte individuell geprüft werden.

Ja. Leistet die Geschäftsleitung Spenden, die nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann dies nach BGH-Rechtsprechung als Untreue gewertet werden. Zudem können Spenden unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

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