Der Kernbereich bei der Frage „welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen“ sind die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Sie dienen der Absicherung von Krankheit, Pflege, Alter und Erwerbslosigkeit und werden als Sonderausgaben berücksichtigt.
Die Versicherer stellen jährlich eine Beitragsbescheinigung für die Steuererklärung zur Verfügung. Diese sollten Sie der Steuererklärung zugrunde legen.
Je nach Vertragstyp sind Beiträge z.B. zu folgenden Versicherungen begünstigt:
Diese Aufwendungen gehören zur Altersvorsorge und werden – innerhalb bestimmter Höchstbeträge – zu einem hohen Prozentsatz als Sonderausgaben berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang Ihr Vertrag begünstigt ist, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und der Jahresbescheinigung.
Neben der Basisabsicherung gibt es eine Reihe von Risikoversicherungen, bei denen sich die Frage stellt, ob und wie man sie von der Steuer absetzen kann.
Die private Haftpflichtversicherung zählt grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und ist in der Regel als Sonderausgabe ansetzbar – allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge und zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen.
Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können steuerlich begünstigt sein, werden aber unterschiedlich behandelt:
Gerade bei BU-Verträgen lohnt sich ein Blick in die steuerliche Bescheinigung der Versicherung – dort ist vermerkt, welcher Anteil als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden kann.
Reine Risikolebensversicherungen, die nur den Todesfall absichern und keinen Sparanteil enthalten, können ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden.
Klassische kapitalbildende Lebensversicherungen werden nur noch unter engen Voraussetzungen steuerlich begünstigt (Altverträge).
Beiträge zu privaten Unfallversicherungen sind grundsätzlich nicht gezielt gefördert, können aber – sofern es sich um reine Risikoversicherungen handelt – in der Regel als sonstige Vorsorgeaufwendungen eingeordnet werden. Auch hier gilt: Die Höchstbeträge sind beschränkt, und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherung) „verbrauchen“ diese oft bereits.
Viele fragen sich nicht nur generell „welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen“, sondern speziell: Welche beruflichen Versicherungen sind voll abziehbar?
Auch andere spezifische berufliche Policen (z.B. Diensthaftpflicht für Lehrer oder Beamte, spezielle Berufsunfallversicherungen) gehören regelmäßig zu den beruflich veranlassten Aufwendungen und sind in diesem Rahmen steuerlich abziehbar.
Bei Rechtsschutzversicherungen ist zu differenzieren:
Versicherungen, die Arbeitsmittel oder Betriebsvermögen absichern (z.B. Elektronikversicherung für Dienstlaptop, Inhaltsversicherung für Büro, Betriebshaftpflicht), gehören typischerweise zu den Betriebsausgaben und sind voll abziehbar – allerdings nur im betrieblichen Bereich, nicht bei rein privaten Verträgen.
Nicht alle Policen sind steuerlich begünstigt. Typische Beispiele für Aufwendungen, die meist nicht direkt von der Steuer absetzbar sind:
Diese Versicherungen dienen in erster Linie der privaten Lebensführung, daher sind Beiträge hier steuerlich in der Regel nicht gesondert abziehbar.
In der Praxis gibt es viele Policen, die private und berufliche Risiken abdecken – z.B.:
Hier gilt meist:
Die Aufteilung kann pauschal (z.B. 50/50) oder anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgen (z.B. Fahranteile beim Auto, Nutzungstage). Eine kurze Notiz zur Begründung ist hilfreich, falls das Finanzamt nachfragt.
Die zentrale Botschaft lautet:
haben grundsätzlich die besten Chancen, sich steuerlich auszuwirken.
Viele rein private Policen sind dagegen nicht oder nur mittelbar begünstigt. Entscheidend ist immer, welches Risiko abgesichert wird und ob der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Behandlung vorgesehen hat.
Welche Versicherungen Sie in Ihrem konkreten Fall ansetzen können und in welcher Höhe, hängt von Ihrer persönlichen Situation (Einkommen, Familienstand, berufliche Stellung, Vertragsgestaltung) ab. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher sinnvoll.
Grundsätzlich bis zu 20 % des Einkommens/Gewinns oder alternativ bis zu 0,4 % der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern. Der höhere Betrag zählt. Spenden darüber hinaus können als Spendenvortrag in Folgejahre verschoben werden.
Nein. Erhält Ihr Unternehmen für seine Zuwendung eine Gegenleistung (z.B. Werbung, Logo-Platzierung, Social-Media-Nennungen), liegt in der Regel Sponsoring vor. Die Aufwendungen sind dann meistens Betriebsausgaben, nicht Spenden.
Der Empfänger muss nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt sein (z.B. eingetragener Verein, Stiftung, gGmbH) und berechtigt sein, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Spenden an reine Privatpersonen sind in der Regel nicht abziehbar.
Bei Beträgen über der Vereinfachungsgrenze benötigen Sie eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Für kleinere Beträge genügt in vielen Fällen ein vereinfachter Nachweis (z.B. Kontoauszug). Bewahren Sie in jedem Fall alle Unterlagen geordnet auf.
Ja. Maßgeblich ist dann der gemeine Wert der gespendeten Sache zum Zeitpunkt der Spende. Bei entnommenen Waren aus dem Betriebsvermögen kommt zusätzlich eine Entnahmebesteuerung in Betracht. Die genaue steuerliche Behandlung sollte individuell geprüft werden.
Ja. Leistet die Geschäftsleitung Spenden, die nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann dies nach BGH-Rechtsprechung als Untreue gewertet werden. Zudem können Spenden unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
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