Dirk Fuß Steuer- und Wirtschaftsberatung

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Nebenverdienst steuerfrei selbstständig

Chancen und Grenzen

Der steuerfreie Nebenverdienst als Selbstständiger unterliegt bestimmten Einkommensgrenzen, wobei der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) eine zentrale Rolle spielt. Die Kleinunternehmerregelung befreit bei Umsätzen unter 25.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 100.000 Euro im laufenden Jahr von der Umsatzsteuer. Trotz steuerfreier Beträge bestehen weiterhin Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, weshalb eine ordnungsgemäße Buchhaltung unverzichtbar bleibt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit ist bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (Grundfreibetrag) grundsätzlich steuerfrei
  • Die Kleinunternehmerregelung befreit bei Umsätzen unter 25.000 € im ersten und voraussichtlich 100.000 € im Folgejahr von der Umsatzsteuer.
  • Trotz steuerfreier Beträge bestehen immer Aufzeichnungs- und Nachweispflichten – eine ordnungsgemäße Buchhaltung ist unverzichtbar

Selbstständiger Nebenverdienst im steuerlichen Kontext

Sie denken über einen selbstständigen Nebenverdienst nach oder haben bereits eine kleine Selbstständigkeit neben Ihrem Hauptberuf gestartet? Die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieser Einnahmen ist dabei von zentraler Bedeutung. Der Wunsch, einen Nebenverdienst möglichst steuerfrei zu gestalten, ist verständlich und in bestimmten Grenzen auch realisierbar.

In Deutschland gibt es verschiedene Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie oder steuerlich begünstigte Nebeneinkünfte ermöglichen. Diese richtig zu nutzen, kann Ihre finanzielle Bilanz deutlich verbessern. Allerdings ist es wichtig, die geltenden Grenzen, Pflichten und Besonderheiten genau zu kennen, um keine unnötigen Steuern zu zahlen, aber auch um keine steuerrechtlichen Vorschriften zu verletzen.

In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie, unter welchen Bedingungen ein selbstständiger Nebenverdienst steuerfrei sein kann, welche Grenzen Sie beachten müssen und wie Sie Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit steuerlich optimal gestalten können.

Rechtliche Grundlagen für steuerfreie Nebeneinkünfte

Der Grundfreibetrag als zentrale Größe

Die wichtigste Basis für potentiell steuerfreie Einkünfte bildet der Grundfreibetrag. Im Jahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Alleinstehende und rund 24.168 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Bis zu dieser Einkommensgrenze fällt keine Einkommensteuer an.

Wichtig ist, dass der Grundfreibetrag für das gesamte zu versteuernde Einkommen gilt – also die Summe aus Hauptberuf und Nebenverdienst nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und anderen abzugsfähigen Beträgen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.

§ 18 EStG: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie aus einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit stammen. Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht und die eigenverantwortliche, weisungsungebundene Ausübung der Tätigkeit.

§ 19 UStG: Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG besagt, dass bei einem Umsatz im Vorjahr bis zu 25.000 Euro keine Umsatzsteuer erhoben wird, solange im laufenden Kalenderjahr die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird. Diese Regelung stellt einen wichtigen Baustein für die steuerliche Entlastung kleiner Unternehmen und Selbstständiger dar. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen im Gegenzug jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt klargestellt, dass auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit grundsätzlich die gleichen steuerlichen Grundsätze wie bei hauptberuflicher Tätigkeit gelten. Allerdings werden bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die beschränkten zeitlichen Möglichkeiten einer Nebentätigkeit berücksichtigt. Besonders relevant ist hier der BFH-Beschluss vom 17.07.2024 (Az. VIII B 48/23), der sich mit der Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Tätigkeit und Liebhaberei sowie der Zulässigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks bei unklarer Gewinnerzielungsabsicht befasst.

Nebenverdienst steuerfrei: Welche Einkommensgrenzen gelten?

Grundfreibetrag und seine Anwendung auf Nebeneinkünfte

Wie bereits erwähnt, beträgt der Grundfreibetrag im Jahr 2025 12.096 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nicht isoliert für Ihren Nebenverdienst zu betrachten, sondern gilt für Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen. Das bedeutet:
  • Wenn Ihr Haupteinkommen bereits den Grundfreibetrag überschreitet, ist jeder Euro aus Ihrem Nebenverdienst grundsätzlich steuerpflichtig
  • Bleibt Ihr Gesamteinkommen (Hauptberuf plus Nebenverdienst abzüglich aller Freibeträge und Abzüge) unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an
Wichtig ist, dass Sie bei der Berechnung alle zulässigen Abzüge berücksichtigen, um Ihr zu versteuerndes Einkommen möglichst gering zu halten.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag

Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich können Sie von speziellen Freibeträgen profitieren:
  • Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) beträgt 3.000 Euro pro Jahr und gilt für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
  • Der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) beläuft sich auf 840 Euro jährlich und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Diese Freibeträge gelten zusätzlich zum Grundfreibetrag und können die steuerfreie Einkommensgrenze entsprechend erhöhen.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist besonders relevant für selbstständige Nebentätigkeiten. Mit dieser Regelung entfällt die Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen, wenn:
  • Ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat
  • Ihr Umsatz im laufenden Jahr  100.000 Euro nicht übersteigt
Diese Regelung vereinfacht nicht nur die Buchhaltung, sondern kann auch einen Wettbewerbsvorteil darstellen, da Sie Ihre Leistungen ohne Umsatzsteueraufschlag anbieten können.

Praktische Tipps für steueroptimierte Nebeneinkünfte

Optimale Rechtsform wählen

Für die meisten nebenberuflichen Selbstständigkeiten ist das Einzelunternehmen die einfachste und steuerlich günstigste Rechtsform. Bei höheren Umsätzen oder besonderen Haftungsrisiken kann jedoch eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sinnvoll sein. Eine individuelle Beratung ist hier empfehlenswert.

Betriebsausgaben korrekt erfassen und absetzen

Um Ihren steuerpflichtigen Gewinn zu minimieren, sollten Sie alle betrieblichen Ausgaben sorgfältig dokumentieren und geltend machen:

  • Materialkosten und Wareneinkauf
  • Anteilige Raumkosten bei einem häuslichen Arbeitszimmer
  • Fahrtkosten und Reisekosten
  • Büromaterial und digitale Arbeitsmittel
  • Fortbildungskosten mit Bezug zur Nebentätigkeit
  • Versicherungen für die berufliche Tätigkeit
  • Kosten für Marketing und Werbun
  • Telefonkosten und Internetgebühren (anteilig)


Wichtig:
Für alle Ausgaben über 250 Euro (ab 2024) benötigen Sie eine Rechnung als Nachweis gegenüber dem Finanzamt (bis 250 Euro reicht eine Quittung).

Strategische Gewinnverteilung planen

Durch geschickte Planung können Sie Ihre Steuerlast optimieren:

  • Verteilen Sie größere Investitionen und Ausgaben strategisch, um Ihre jährlichen Einkünfte auszugleichen
  • Nutzen Sie GWG-Abschreibungen (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro) für Sofortabschreibungen
  • Prüfen Sie die Möglichkeit der Rücklagenbildung für zukünftige Investitionen (§ 7g EStG)

Digitale Buchhaltung einsetzen

Eine digitale Buchhaltungslösung erleichtert nicht nur die Einhaltung Ihrer steuerlichen Pflichten, sondern hilft auch bei der optimalen Ausnutzung von Abschreibungs- und Absetzmöglichkeiten. Moderne Tools bieten:

  • Automatische Kategorisierung von Einnahmen und Ausgaben
  • Einfache Belegerfassung per Smartphone
  • Übersichtliche Gewinn- und Verlustrechnung in Echtzeit
  • Vorbereitete Auswertungen für die Steuererklärung

Checkliste: So bleibt Ihr Nebenverdienst möglichst steuerfrei

Grundfreibetrag voll ausnutzen

  • Alle zulässigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen
  • Ehegattenveranlagung prüfen (gemeinsame oder getrennte Veranlagung)


Kleinunternehmerregelung prüfen

  • Ist Ihre Umsatzgrenze unter 25.000 Euro im Vorjahr/100.000 Euro im laufenden Jahr?
  • Haben Sie hohe Investitionen mit Vorsteuerabzug geplant?


Betriebsausgaben optimieren

  • Alle beruflich veranlassten Kosten dokumentieren
  • Anteilige Privatnutzung korrekt ausweisen (z.B. bei Fahrzeug, Telefon, Internet)
  • Home-Office oder Arbeitszimmer steuerlich geltend machen


Besondere Freibeträge nutzen

  • Übungsleiterpauschale (3.000 Euro) oder Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro) bei Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
  • Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen prüfen


Formale Anforderungen erfüllen

  • Gewerbeanmeldung/Freiberufleranmeldung beim Finanzamt
  • Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung (EÜR, Anlage S oder G)
  • Aufbewahrung aller relevanten Belege (mindestens 10 Jahre für Rechnungen, 6 Jahre für geschäftliche Korrespondenz)

Häufig gestellte Fragen

Ja, auch wenn Ihr Nebenverdienst voraussichtlich steuerfrei bleibt, müssen Sie diesen dem Finanzamt melden. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, bei einer freiberuflichen Tätigkeit reicht die Mitteilung an das Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
In den meisten Arbeitsverträgen gibt es Klauseln zur Nebentätigkeit. Häufig ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Selbst wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren, wenn die Nebentätigkeit Auswirkungen auf Ihre Haupttätigkeit haben könnte oder in Konkurrenz zu dieser steht.
Freiberufliche Tätigkeiten sind im § 18 EStG definiert und umfassen vor allem selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater). Gewerbliche Tätigkeiten sind alle anderen Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht, wie Handel, Handwerk oder Dienstleistungen ohne freiberuflichen Schwerpunkt. Sie erfordern eine Gewerbeanmeldung und unterliegen der Gewerbesteuer. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur Einstufung geben.
Als Kleinunternehmer weisen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Sie verzichten im Gegenzug auf den Vorsteuerabzug. Auf Ihren Rechnungen müssen Sie einen Hinweis zur Kleinunternehmerregelung anbringen, z.B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dies bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn Sie hohe Investitionen mit Vorsteuerabzug planen oder überwiegend an Unternehmen liefern, die ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Die Übungsleiterpauschale lohnt sich für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich, wie z.B. als Trainer in einem Sportverein, als Dozent an einer Volkshochschule oder als Betreuer. Bis zu 3.000 Euro jährlich bleiben dabei steuerfrei, zusätzlich zum Grundfreibetrag.
Es gibt keine gesetzliche Grenze, aber die Nebentätigkeit sollte deutlich weniger Zeit als die Haupttätigkeit beanspruchen. Die oft genannte „1/3-Regel“ ist nur eine Orientierung, keine gesetzliche Vorgabe. Entscheidend ist, dass die zulässige Gesamtarbeitszeit (meist 48 Stunden pro Woche) nicht überschritten wird. Sozialversicherungsrechtlich sind zusätzliche Regelungen zu beachten, insbesondere bei Minijobs oder gesetzlich Krankenversicherten. Wird die Nebentätigkeit zu umfangreich, können zusätzliche Beiträge fällig werden.
Ja, auch für nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten ist eine EÜR zu erstellen. Bei Einkünften unter 25.000 Euro genügt in der Regel die vereinfachte EÜR als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung.
Ja, aber die Kleinunternehmerregelung gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen und muss Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Um Ihre Tätigkeit steuerlich anerkennen zu lassen, sollten Sie eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen können. Hilfreich sind ein Business-Plan, eine nachvollziehbare Kalkulation und regelmäßige Anpassungen Ihrer Strategien. Auch wenn anfänglich Verluste entstehen, sollte langfristig ein Totalgewinn angestrebt werden.

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