In einer Zeit, in der immer mehr Menschen zusätzliche Einkommensquellen erschließen, gewinnt das Thema Nebengewerbe und die damit verbundenen steuerlichen Freibeträge zunehmend an Bedeutung. Ob als Freelancer, mit einem kleinen Online-Shop oder einer handwerklichen Nebentätigkeit – die korrekte steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften ist entscheidend für die finanzielle Planung und rechtssichere Abwicklung.
Die steuerliche Behandlung von Nebengewerben ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Viele Gewerbetreibende sind sich nicht bewusst, welche Freibeträge ihnen zustehen und wie sie diese optimal nutzen können. Fehler bei der steuerlichen Behandlung können zu Nachzahlungen, Bußgeldern oder anderen rechtlichen Konsequenzen führen.
Die rechtlichen Grundlagen für Freibeträge bei Nebengewerben finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Besonders relevant ist § 3 Nr. 26 EStG, der den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten regelt. Dieser Paragraph besagt, dass Einkünfte aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.
Damit der Freibetrag angewendet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit muss eindeutig nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, sie darf nicht den Hauptberuf ersetzen oder zeitlich überwiegen.
Gemeinnützigkeit oder besondere gesellschaftliche Bedeutung: Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gilt speziell für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ähnliche Tätigkeiten oder für künstlerische Tätigkeiten, sofern sie nebenberuflich ausgeübt werden.
Zeitliche Begrenzung: Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden und muss zeitlich begrenzt sein.
Neben dem Übungsleiterfreibetrag gibt es weitere relevante Freibeträge:
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): Für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beträgt der Freibetrag 840 Euro jährlich.
Gewerbliche Einkünfte: Für gewerbliche Nebentätigkeiten gelten andere Regelungen. Hier ist insbesondere der Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG relevant, der bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften 24.500 Euro jährlich beträgt.
Die steuerliche Behandlung von Nebengewerben hängt maßgeblich von der Art der Einkunft ab:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Klassische Nebengewerbe fallen unter § 15 EStG. Hier werden die Einkünfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb behandelt. Der Freibetrag von 3.000 Euro gilt hier nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Freiberufliche Tätigkeiten fallen unter § 18 EStG. Auch hier gelten besondere Regelungen für nebenberufliche Tätigkeiten.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Wenn das Nebengewerbe in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird, gelten die Regelungen des § 19 EStG.
Neben der Einkommensteuer ist auch die Gewerbesteuer relevant:
Gewerbesteuer-Freibetrag: Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften beträgt der Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 Euro jährlich (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Anrechnung auf die Einkommensteuer: Gezahlte Gewerbesteuer kann teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG).
Die Umsatzsteuer spielt bei Nebengewerben eine wichtige Rolle:
Kleinunternehmerregelung: Bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Bei Überschreitung der Grenzen sind unverzüglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlich.
Ein Angestellter verkauft nebenberuflich selbstgebastelte Produkte über eine Online-Plattform. Der Jahresumsatz beträgt 15.000 Euro, der Gewinn 4.000 Euro.
Steuerliche Behandlung:Eine Vollzeitangestellte bietet nebenberuflich Beratungsleistungen an. Der Jahresumsatz beträgt 8.000 Euro.
Steuerliche Behandlung:Ein Lehrer gibt nebenberuflich Kurse an der Volkshochschule. Die jährliche Vergütung beträgt 2.000 Euro.
Steuerliche Behandlung:Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Für die meisten Nebengewerbe reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aus.
Belegsammlung: Alle Belege sollten systematisch gesammelt und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre.
Geschäftskonto: Ein separates Geschäftskonto erleichtert die Buchhaltung und schafft klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben.
Betriebsausgaben: Alle betrieblich veranlassten Ausgaben können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden:
Absetzungen für Abnutzung (AfA): Größere Anschaffungen können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Umsatzsteuer-Optimierung: Bei der Kleinunternehmerregelung ist zu prüfen, ob der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung vorteilhafter ist.
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