Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum,
Nicht als Arbeitszimmer gelten in der Regel:
Hier scheitert es meist an der nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung.
Das Einkommensteuergesetz sieht im Kern zwei Fallgruppen vor:
Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. kein Büro beim Arbeitgeber, keine anderweitige zumutbare Arbeitsmöglichkeit), können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Jahr abgezogen werden.
Typische Fälle:
Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, können die Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Beispiele:
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Wo wird die prägenden Kernleistung der Tätigkeit erbracht?
Sind die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt, können u.a. folgende Kosten anteilig berücksichtigt werden:
Der Anteil wird in der Praxis häufig nach dem Verhältnis Arbeitszimmerfläche / Wohnfläche ermittelt.
Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker, Monitor, Fachliteratur etc. sind auch unabhängig vom Arbeitszimmer als Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzbar, soweit sie beruflich genutzt werden.
Zusätzlich zum klassischen Arbeitszimmer gibt es den Homeoffice-Pauschbetrag:
Wichtig:
Der Homeoffice-Pauschbetrag ist Teil des allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrags – nur soweit Ihre gesamten Werbungskosten darüber hinausgehen, wirkt er sich tatsächlich steuerlich aus.
Pauschale und klassischer Arbeitszimmerabzug dürfen nicht doppelt für dieselben Konstellationen berücksichtigt werden; im Einzelfall ist zu prüfen, welche Variante günstiger ist.
In diesen Fällen scheitert ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer meist daran, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Möglich ist aber in vielen Fällen die Nutzung des Homeoffice-Pauschbetrags für Tage, an denen überwiegend zuhause gearbeitet wurde.
Beispiele: Außendienst, mobile Berater:innen, Lehrer:innen ohne zumutbare Arbeitsplätze in der Schule.
In diesem Fall kann das Arbeitszimmer steuerlich den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen – die Kosten wären dann grundsätzlich unbegrenzt abziehbar, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen.
Damit das Finanzamt ein Arbeitszimmer anerkennt, sollten Sie auf Folgendes achten:
Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter klar definierten Voraussetzungen.
Eine individuelle steuerliche Prüfung lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie ein klar abgegrenztes Arbeitszimmer haben, regelmäßig im Homeoffice arbeiten und die Raumkosten spürbar sind.
In der Regel nein. Das Finanzamt verlangt für das häusliche Arbeitszimmer einen abgeschlossenen Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnraum erfüllt diese Kriterien normalerweise nicht – hier kommt eher der Homeoffice-Pauschbetrag in Betracht
Nur in Ausnahmefällen. Steht grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird ein häusliches Arbeitszimmer in der Regel nicht anerkannt. Für Tage, an denen Sie tatsächlich überwiegend zuhause arbeiten, kann der Homeoffice-Pauschbetrag genutzt werden.
Meist wird der Anteil nach der Formel
Arbeitszimmerfläche / Gesamtwohnfläche
berechnet und dann auf Miete und umlagefähige Nebenkosten angewendet. Beispiel: 15 m² Arbeitszimmer bei 100 m² Wohnung → 15 % der entsprechenden Kosten können (bei erfüllten Voraussetzungen) berücksichtigt werden.
Ja, soweit sie beruflich genutzt werden (z.B. Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Aktenschränke). Günstigere Anschaffungen können sofort, teurere über mehrere Jahre (AfA) abgeschrieben werden.
Eine Doppelbegünstigung für dieselben Nutzungstatbestände ist nicht vorgesehen. Ob und in welchem Umfang eine Kombination sinnvoll ist (z.B. bei unterschiedlichen Tätigkeiten oder Jahren), sollte im Einzelfall mit der Steuerberatung geprüft werden.
Das hängt von der Höhe Ihrer Raumkosten, der Fläche des Arbeitszimmers, Ihrem Steuersatz und der Anzahl der Homeoffice-Tage ab. Bei hohen Mieten, klar abgetrennten Räumen und regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice kann sich der Abzug deutlich auswirken – in anderen Fällen reicht die Homeoffice-Pauschale oft aus.
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