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Freibetrag bei Gewerbesteuer

Alles was Sie wissen müssen

Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, während Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs nicht davon profitieren. Er wurde eingeführt, um insbesondere kleinere Gewerbetreibende zu entlasten und ihnen den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Liegt der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft bei maximal 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an, da der gesamte Betrag durch den Freibetrag abgedeckt ist. Zusätzlich können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften seit 2008 die Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Gewerbesteuer-Freibetrag beträgt 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
  • Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs profitieren nicht von diesem Freibetrag
  • Die Gewerbesteuer können Einzelunternehmer und Personengesellschaften seit 2008 auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen

Relevanz des Freibetrags bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt für viele Unternehmen eine bedeutende finanzielle Belastung dar. Als wichtige Einnahmequelle der Kommunen wird sie von allen gewerblichen Betrieben in Deutschland erhoben. Doch besonders für kleinere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Freiberufler ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer ein entscheidendes Element in der Steuerplanung.

Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer wurde eingeführt, um insbesondere kleinere Gewerbetreibende zu entlasten und ihnen den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Er sorgt dafür, dass ein bestimmter Teil des Gewerbeertrags steuerfrei bleibt. Doch wie hoch ist dieser Freibetrag? Wer kann ihn in Anspruch nehmen? Und wie wirkt er sich konkret auf die Steuerbelastung aus?

In diesem umfassenden Artikel beleuchten wir von DFSW alle wichtigen Aspekte rund um den Freibetrag bei der Gewerbesteuer, erklären die rechtlichen Grundlagen und geben praktische Tipps zur optimalen Nutzung.

Rechtliche Grundlagen der Gewerbesteuer verständlich erklärt

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird und deren gesetzliche Grundlage im Gewerbesteuergesetz (GewStG) verankert ist. Sie wird auf den Gewerbeertrag eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebs erhoben und fließt direkt den Gemeinden zu, in denen das Unternehmen Betriebsstätten unterhält.

Gesetzliche Verankerung des Freibetrags

Der Gewerbesteuerfreibetrag ist in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG geregelt und gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für berechtigte Unternehmen wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten:
  1. Zunächst wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt.
  2. Dieser Gewinn wird um Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG angepasst, um den Gewerbeertrag zu erhalten.
  3. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen.
  4. Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und mit der Steuermesszahl (3,5%) multipliziert, um den Steuermessbetrag zu erhalten.
  5. Dieser Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, um die tatsächliche Gewerbesteuer zu berechnen.
Der aktuelle Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gilt seit dem Jahr 2008 unverändert. 

Der Gewerbesteuer-Freibetrag im Detail

Für wen gilt der Freibetrag?

Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gilt ausschließlich für:
  • Einzelunternehmen
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Andere Personengesellschaften wie GbR oder PartG
Nicht in den Genuss des Freibetrags kommen hingegen:
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, SE)
  • Andere juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine, Genossenschaften)

Wie wirkt sich der Freibetrag konkret aus?

Der Freibetrag wirkt sich direkt steuermindernd aus, indem er vom zu versteuernden Gewerbeertrag abgezogen wird. Liegt der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft bei maximal 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an, da der gesamte Betrag durch den Freibetrag abgedeckt ist.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften wird der Freibetrag nur einmal für die gesamte Gesellschaft gewährt, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur früheren Rechtslage, bei der ein Freibetrag pro Gesellschafter galt.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Eine wichtige Entlastung für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Rechtliche Grundlage der Anrechnung

Eine wichtige Entlastung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften stellt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG dar.

Die Steuerminderung beträgt das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG), darf jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nicht übersteigen. Seit 2020 können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die Gewerbesteuer auf diese Weise auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen.

Die Anrechnung erfolgt nach folgender Formel:

Anrechnungsbetrag = 4 × Gewerbesteuer-Messbetrag

Der Anrechnungsbetrag ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt und kann die festgesetzte Einkommensteuer nicht unter null drücken.

Checkliste: Gewerbesteuer-Freibetrag optimal nutzen

Rechtsformwahl überprüfen
  • Ist die gewählte Rechtsform unter Berücksichtigung des Freibetrags optimal?
  • Lohnt sich ggf. eine Umwandlung in eine andere Rechtsform?
Gewinnstruktur analysieren
  • Wie hoch ist der zu erwartende Gewerbeertrag?
  • Übersteigt er den Freibetrag deutlich oder nur knapp?
Anrechnungspotential ausschöpfen
  • Wird die Gewerbesteuer optimal auf die Einkommensteuer angerechnet?
  • Gibt es Möglichkeiten, die Anrechnung zu optimieren?
Hinzurechnungen minimieren
  • Welche Ausgaben führen zu Hinzurechnungen?
  • Können diese durch alternative Gestaltungen reduziert werden?
Gewerbesteuerhebesatz beachten
  • Wie hoch ist der Hebesatz am Unternehmensstandort?
  • Lohnt sich ggf. eine Verlagerung des Standorts?

Häufig gestellte Fragen

Nein, der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.

Der Freibetrag wird einmal pro Unternehmen gewährt, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Die Verteilung des Gewerbeertrags auf die Gemeinden erfolgt erst nach Abzug des Freibetrags.

Nein, der Freibetrag wird nur einmal für die Personengesellschaft als Ganzes gewährt, nicht für jeden Gesellschafter einzeln.

Nein, ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag verfällt und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Ja, auch wenn keine Gewerbesteuer anfällt, ist grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, sofern das Finanzamt dazu auffordert. In der Praxis verzichten viele Finanzämter bei Unternehmen mit einem Gewerbeertrag unter 24.500 Euro auf die Abgabe, solange keine Aufforderung erfolgt. In einigen Bundesländern und bei Kleinunternehmern gibt es zudem Vereinfachungsregelungen, die eine Abgabepflicht in solchen Fällen weiter einschränken können.

Bei einem Wechsel von einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft entfällt der Anspruch auf den Freibetrag. Umgekehrt entsteht bei einem Wechsel von einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft ein Anspruch auf den Freibetrag.

In den letzten Jahren gab es immer wieder politische Diskussionen über eine Erhöhung des Freibetrags, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten. Konkrete Gesetzesänderungen sind derzeit jedoch nicht geplant.

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und hat als solche Anspruch auf den Freibetrag. Die Komplementär-GmbH selbst hat jedoch keinen Anspruch auf einen eigenen Freibetrag.

Der Freibetrag wird auch bei unterjährigem Beginn oder Ende der Gewerbetätigkeit grundsätzlich in voller Höhe gewährt und nicht zeitanteilig gekürzt. Lediglich bei einem unterjährigen Wechsel der Steuerschuldnerschaft wird der Freibetrag zwischen den beteiligten Steuerschuldnern aufgeteilt.

Freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Der Freibetrag ist daher für rein freiberufliche Tätigkeiten ohne Bedeutung. Bei Mischbetrieben mit sowohl freiberuflichen als auch gewerblichen Elementen kann unter Umständen die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden („Abfärberegelung“).

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