Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, während Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs nicht davon profitieren. Er wurde eingeführt, um insbesondere kleinere Gewerbetreibende zu entlasten und ihnen den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Liegt der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft bei maximal 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an, da der gesamte Betrag durch den Freibetrag abgedeckt ist. Zusätzlich können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften seit 2008 die Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen.
Die Gewerbesteuer stellt für viele Unternehmen eine bedeutende finanzielle Belastung dar. Als wichtige Einnahmequelle der Kommunen wird sie von allen gewerblichen Betrieben in Deutschland erhoben. Doch besonders für kleinere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Freiberufler ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer ein entscheidendes Element in der Steuerplanung.
Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer wurde eingeführt, um insbesondere kleinere Gewerbetreibende zu entlasten und ihnen den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Er sorgt dafür, dass ein bestimmter Teil des Gewerbeertrags steuerfrei bleibt. Doch wie hoch ist dieser Freibetrag? Wer kann ihn in Anspruch nehmen? Und wie wirkt er sich konkret auf die Steuerbelastung aus?
In diesem umfassenden Artikel beleuchten wir von DFSW alle wichtigen Aspekte rund um den Freibetrag bei der Gewerbesteuer, erklären die rechtlichen Grundlagen und geben praktische Tipps zur optimalen Nutzung.
Eine wichtige Entlastung für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen.
Eine wichtige Entlastung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften stellt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG dar.
Die Steuerminderung beträgt das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG), darf jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nicht übersteigen. Seit 2020 können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die Gewerbesteuer auf diese Weise auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen.
Die Anrechnung erfolgt nach folgender Formel:
Anrechnungsbetrag = 4 × Gewerbesteuer-Messbetrag
Der Anrechnungsbetrag ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt und kann die festgesetzte Einkommensteuer nicht unter null drücken.
Nein, der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.
Der Freibetrag wird einmal pro Unternehmen gewährt, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Die Verteilung des Gewerbeertrags auf die Gemeinden erfolgt erst nach Abzug des Freibetrags.
Nein, der Freibetrag wird nur einmal für die Personengesellschaft als Ganzes gewährt, nicht für jeden Gesellschafter einzeln.
Nein, ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag verfällt und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Ja, auch wenn keine Gewerbesteuer anfällt, ist grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, sofern das Finanzamt dazu auffordert. In der Praxis verzichten viele Finanzämter bei Unternehmen mit einem Gewerbeertrag unter 24.500 Euro auf die Abgabe, solange keine Aufforderung erfolgt. In einigen Bundesländern und bei Kleinunternehmern gibt es zudem Vereinfachungsregelungen, die eine Abgabepflicht in solchen Fällen weiter einschränken können.
Bei einem Wechsel von einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft entfällt der Anspruch auf den Freibetrag. Umgekehrt entsteht bei einem Wechsel von einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft ein Anspruch auf den Freibetrag.
In den letzten Jahren gab es immer wieder politische Diskussionen über eine Erhöhung des Freibetrags, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten. Konkrete Gesetzesänderungen sind derzeit jedoch nicht geplant.
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und hat als solche Anspruch auf den Freibetrag. Die Komplementär-GmbH selbst hat jedoch keinen Anspruch auf einen eigenen Freibetrag.
Der Freibetrag wird auch bei unterjährigem Beginn oder Ende der Gewerbetätigkeit grundsätzlich in voller Höhe gewährt und nicht zeitanteilig gekürzt. Lediglich bei einem unterjährigen Wechsel der Steuerschuldnerschaft wird der Freibetrag zwischen den beteiligten Steuerschuldnern aufgeteilt.
Freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Der Freibetrag ist daher für rein freiberufliche Tätigkeiten ohne Bedeutung. Bei Mischbetrieben mit sowohl freiberuflichen als auch gewerblichen Elementen kann unter Umständen die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden („Abfärberegelung“).
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